Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden
Verkaufsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde
und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der
gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer
unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
2. Begriffsbestimmung
(1) Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß §
13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
(3) Die Regelungen der Geschäftsbedingungen gelten – sofern nichts anderes
ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern.
3. Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird
Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung
nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu
überprüfen.
(2) Bestellungen, an die der Käufer mindestens zwei Wochen gebunden ist, werden
für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose
Lieferung binnen zwei Wochen nach Bestellung.
(3) Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts-
und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen
zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten
um bis zu 10 % abweichen.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.
(5) Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und
vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die
Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
ggf. unverzüglich zurück erstattet.
(6) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in
Katalogen, Preislisten und Werbungen, sind lediglich Richt- bzw.
Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar.
Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt wurden.
(7) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen
des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der
Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die
Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
4. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
Preise ab Lager ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Zahlung ist bei Übergabe fällig. Sie hat jedoch spätestens acht Tage
nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung der
Rechnung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
(3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche
Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir
zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige
Geldforderungen sind – sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Verbraucher gelten die gesetzliche
Regeln.
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem
Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
(5) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines
Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(6) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener
Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des
vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach
Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des
Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
5. Lieferung
(1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsschluß.
(2) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer.
(3) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu
vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von uns oder einem
Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf
einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer
einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro
vollendete Woche Verzug, maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(4) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen,
Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit
Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen,
berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
(5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in
Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
zu verlangen. Dieser beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Den
Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. Niedrigeren Schaden
geltend zu machen.
(6) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten
Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden.
Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir
berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt
sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln
entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer
Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und –termine vom Käufer nicht eingehalten,
so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu
liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
(8) Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB)
darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt
für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges
berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung sei entfallen.
6. Gefahrübergang - Verpackung
(1) Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser
Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person
übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat.
(2) Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten
Wunsch und auf seine Kosten ab.
(3) Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders
vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer
ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
7. Sachmangelhaftung
(1) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind – sofern dieser
Unternehmer ist - vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h.
Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns
zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die
Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323
BGB.
(2) Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind
indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie
allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(3) Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der
von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens
übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem
Unternehmer bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Der
Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss
jeglicher Sachmangelhaftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung – im
unternehmerischen Geschäftsverkehr - auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht
am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um
eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(6) Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch
erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde. Die Kosten bestimmen sich nach der jeweils aktuellen DAT/Schwacke-Liste.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der
Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung
eintreten können..
(8) Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten
ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.
8. Haftung aus anderem Rechtsgrund
(1) Eine über die unter Ziffer 7. verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf
Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
9. Unternehmerrückgriff
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes
an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer
Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der
Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend
machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im
Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend
gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war.
Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf
Schadensersatz.
(4) Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln
unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer
ein Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung
vor.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten
Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon,
ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der
letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle
Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind
und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für
uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
(4) Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich,
verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir
unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf,
sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, Wechsel auf
Kosten der Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung
eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu
machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
12. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter
Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu
speichern und zu verarbeiten
13. Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(2) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, ist Friedrichshafen Gerichtsstand. Wir sind in diesem
Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland verfügt, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im übrigen unberührt.
Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.